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   OLG Saarbrücken, 19.05.2010 - 6 UF 38/10   

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https://dejure.org/2010,11445
OLG Saarbrücken, 19.05.2010 - 6 UF 38/10 (https://dejure.org/2010,11445)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.05.2010 - 6 UF 38/10 (https://dejure.org/2010,11445)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19. Mai 2010 - 6 UF 38/10 (https://dejure.org/2010,11445)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 1 Abs 1 S 2 GewSchG, § 1 Abs 2 GewSchG
    Gewaltschutzanordnung: Erforderlichkeit der Befristung einer einstweiligen Anordnung; Bestimmung der Frist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit und Grenzen der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 935; GewSchG § 1
    Zulässigkeit und Grenzen der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren nach dem GewSchG

  • rechtsportal.de

    ZPO § 935 ; GewSchG § 1
    Zulässigkeit und Grenzen der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren nach dem GewSchG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1810
  • NJW-Spezial 2010, 614
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.05.2010 - 6 UF 38/10
    Die grundsätzlich erforderliche Befristung einer einstweiligen Anordnung trägt aber nicht nur dem - bereits der Verhältnismäßigkeit gerichtlicher Maßnahmen geschuldeten - Hauptsachevorwegnahmeverbot Rechnung, das darauf beruht, dass einstweilige Anordnungen leicht vollendete Tatsachen schaffen und regelmäßig auf der Grundlage eines noch nicht zuverlässig aufgeklärten Sachverhalts ergehen, weshalb bereits die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit mit der Eingriffsmaßnahme nicht bis zu einer besseren Aufklärung des Sachverhalts abgewartet werden kann, am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen ist (vgl. dazu BVerfGE 67, 43; 69, 315).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.05.2010 - 6 UF 38/10
    Die grundsätzlich erforderliche Befristung einer einstweiligen Anordnung trägt aber nicht nur dem - bereits der Verhältnismäßigkeit gerichtlicher Maßnahmen geschuldeten - Hauptsachevorwegnahmeverbot Rechnung, das darauf beruht, dass einstweilige Anordnungen leicht vollendete Tatsachen schaffen und regelmäßig auf der Grundlage eines noch nicht zuverlässig aufgeklärten Sachverhalts ergehen, weshalb bereits die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit mit der Eingriffsmaßnahme nicht bis zu einer besseren Aufklärung des Sachverhalts abgewartet werden kann, am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen ist (vgl. dazu BVerfGE 67, 43; 69, 315).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.05.2010 - 6 UF 38/10
    Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), zumal die anwaltlich vertretenen Beteiligten keine neuen streitigen Gesichtspunkte vorgetragen haben, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 16. Februar 2010 - 6 UF 96/09 - m.w.N.).
  • OLG Hamm, 09.12.2009 - 10 WF 274/09

    Mutwilligkeit eines Antrags im Gewaltschutzverfahren bei gleichzeitiger

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.05.2010 - 6 UF 38/10
    Die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 214 FamFG vorgenommene Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf eine bloß vorläufige Regelung ist Ausfluss des auch in Ansehung der Neuregelung des § 51 Abs. 3 FamFG weiterhin geltenden Grundsatzes, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - auch wenn diese nun nicht mehr von der Einleitung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens abhängig ist - in der Regel nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen darf und sich auf eine aufgrund summarischer Prüfung zu treffende, vorläufige Regelung zu beschränken hat (vgl. OLG Hamm, NJW 2010, 539; Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 49, Rz. 15).
  • OLG Celle, 13.02.2007 - 32 Ss 2/07

    Strafverfolgung nach § 4 Gewaltschutzgesetz (GewaltSchG) bei Fehlerhaftigkeit der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.05.2010 - 6 UF 38/10
    Denn ein solcher Ausnahmefall, der nach der Gegenauffassung bei besonderen Einzelfallumständen - jedenfalls im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung - eine unbefristete Gewaltschutzanordnung zu rechtfertigen vermag (OLG Celle, NJW 2007, 1606 [für besonders schwere Gewaltdelikte]; AnwK-BGB/Heinke, 1. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 21; Müko-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 25; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 12 [besonders schwerwiegende Taten wie Tötungs- oder Sexualdelikte]; jurisPK-BGB/Leis, 4. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 37 [besonders schwere Gewaltdelikte]; Völker, jurisPR-FamR 17/2005, Anm. 6) - wofür auch die Gesetzesmaterialien streiten, denen zufolge der Gesetzgeber zumindest die Möglichkeit eines unbefristeten Verbotes nicht ausgeschlossen sehen wollte (BT-Drucks. 14/5429, S. 28: "Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird es daher im Regelfall geboten sein, die ausgesprochenen Verbote zu befristen") -, lag weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vor, noch ist er nach dem sich in der Beschwerdeinstanz darbietenden Sach- und Streitstand gegeben, nachdem der Antragsgegner unstreitig die Antragstellerin nie körperlich angegriffen hat.
  • OLG Saarbrücken, 18.02.2010 - 6 UF 96/09

    Sorgerechtsbeeinträchtigende Maßnahmen: Entziehung der elterlichen Sorge und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.05.2010 - 6 UF 38/10
    Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), zumal die anwaltlich vertretenen Beteiligten keine neuen streitigen Gesichtspunkte vorgetragen haben, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 16. Februar 2010 - 6 UF 96/09 - m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 03.06.2004 - 9 WF 53/04

    Abänderungsklage: Präklusion bei zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.05.2010 - 6 UF 38/10
    Ob hiernach für das Absehen von einer Befristung etwa im Falle schwerster Gewaltdelikte Raum bleiben kann (hiergegen etwa OLG Köln, 2003, 1281 [zum Betretungsverbot], wohl auch Oberlandesgericht Naumburg, ZFE 2005, 35 m. Anm. Völker in jurisPR-FamR 17/2005, Anm. 6; ähnlich - wenn auch kritisch - von Pechstaedt, NJW 2007, 1233; unklar Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 7 a.E.), zumal im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, kann jedoch dahinstehen.
  • VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 17/00

    Fachgerichtliche Übertragung des Sorgerechts von Kindesmutter auf einen Vormund -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.05.2010 - 6 UF 38/10
    Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), zumal die anwaltlich vertretenen Beteiligten keine neuen streitigen Gesichtspunkte vorgetragen haben, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 16. Februar 2010 - 6 UF 96/09 - m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 20.10.2010 - 6 UF 102/10

    Gewaltschutzsache: Erforderlichkeit der Befristung einer Gewaltschutzanordnung

    Bleibt aber nur dieser Weg, um die erforderlichen Einschränkungen der Grundrechte des Täters möglichst gering zu halten, bedarf es von Verfassungs wegen umso dringenderer Gründe, um gleichwohl von einer zeitlichen Beschränkung abzusehen (siehe zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2010 - 6 UF 38/10 -, NJW-Spezial 2010, 614, und vom 12. Juli 2010 - 6 UF 42/10 -, juris, jeweils m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 12.07.2010 - 6 UF 42/10

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung im einstweiligen

    Bleibt aber nur dieser Weg, um die erforderlichen Einschränkungen der Grundrechte des Täters möglichst gering zu halten, bedarf es von Verfassungs wegen umso dringenderer Gründe, um gleichwohl von einer zeitlichen Beschränkung abzusehen (siehe zum Ganzen Senatsbeschluss vom 19. Mai 2010 - 6 UF 38/10 - m.z.w.N.).
  • OLG Hamm, 30.01.2015 - 2 WF 232/14

    Vollstreckung einer nicht befristeten, mehrere Jahre zurückliegenden

    Die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 214 FamFG vorgenommene Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf eine bloß vorläufige Regelung ist Ausfluss des auch in Ansehung der Neuregelung des § 51 Abs. 3 FamFG weiterhin geltenden Grundsatzes, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - auch wenn diese nun nicht mehr von der Einleitung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens abhängig ist - in der Regel nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen darf und sich auf eine aufgrund summarischer Prüfung zu treffende, vorläufige Regelung zu beschränken hat (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.05.2010 - 6 UF 38/10 - FamRZ 2010, 1810, m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 25.01.2018 - 2 UF 126/17

    Erlass einer Gewaltsschutzanordnung zum Schutze eines wiederholt von einem

    Die Verhältnismäßigkeit von Schutzmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG ist dann nicht mehr gewahrt, wenn aus den zugrunde gelegten Verletzungshandlungen für den Entscheidungszeitpunkt nicht mehr auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden kann (vergleiche OLG Celle FamRZ 2009, 1751 ff. Rn. 8; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1810 ff. Rn. 21, 26; OLG Hamm FamRZ 2015, 1405 ff. Rn. 35 - jeweils zitiert nach juris; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1 GewSchG Rn. 7).
  • KG, 13.10.2023 - 3 UF 35/23
    Von einer vorläufigen Regelung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn diese von ihrem Regelungsgehalt her hinter der im Hauptsacheverfahren möglichen Regelung zurückbleibt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Mai 2010, 6 UF 38/10, BeckRS 2010, 16773).
  • KG, 16.10.2023 - 3 UF 35/23

    Gewaltschutzgesetz-Anordnung bei freiwilligem gemeinsamem Urlaub

    Von einer vorläufigen Regelung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn diese von ihrem Regelungsgehalt her hinter der im Hauptsacheverfahren möglichen Regelung zurückbleibt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Mai 2010, 6 UF 38/10, BeckRS 2010, 16773).
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Rechtsprechung
   OLG München, 20.05.2010 - 4 UF 254/10   

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OLG München, 20.05.2010 - 4 UF 254/10 (https://dejure.org/2010,19834)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Einstweilige Anordnung: Rechtmäßigkeit einer Gewaltschutzanordnung bei nicht zeitnaher Terminierung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Gewaltschutzanordnung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung; Voraussetzungen für eine Verletzung des Anspruchs auf Durchführung der mündlichen Verhandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Eile ist geboten

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2593
  • FGPrax 2010, 191
  • FamRZ 2010, 1755
  • NJW-Spezial 2010, 614
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus OLG München, 20.05.2010 - 4 UF 254/10
    Das Amtsgericht verletzte den Anspruch des Antragsgegners auf wirkungsvollen Rechtsschutz (BVerfGE 96, 27 (39 f.); BVerfGE 107, 395 Rdnr. 16 ff.) sowie das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren (EuGH Urteil vom 26.10.2000, Nr. 30210/96).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG München, 20.05.2010 - 4 UF 254/10
    Das Amtsgericht verletzte den Anspruch des Antragsgegners auf wirkungsvollen Rechtsschutz (BVerfGE 96, 27 (39 f.); BVerfGE 107, 395 Rdnr. 16 ff.) sowie das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren (EuGH Urteil vom 26.10.2000, Nr. 30210/96).
  • OLG Koblenz, 23.05.2022 - 13 UF 143/22
    Als schwerwiegender Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 FamFG kommt in Familiensachen eine Entscheidung, die den Betroffenen aus seiner Wohnung verweist, in Betracht (vgl. OLG München FamRZ 2010, 1755 ), nicht hingegen der Ausspruch bloßer Näherungs- oder Kontaktaufnahmeverbote; das insbesondere auch dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt Ermittlungs- bzw. Strafverfahren nach sich gezogen hat (vgl. OLG Rostock FamRZ 2017, 619 ).
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